Startseite » Geschäftsbedingungen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen der Quantum Power GmbH, Gatterburggasse 23/3, 1190 Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgericht Wien unter FN 590984 w (nachfolgend „QP“ genannt). Als „Auftraggeber“ wird jede natürliche oder juristische Person oder Personen- oder Handelsgesellschaften bezeichnet, welche mit QP in Vertragsbeziehung steht, auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Diese AGB gelten sowohl für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes als auch für Unternehmer. Abweichende Geschäftsbedingungen werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung mit QP ausdrücklich ausgeschlossen.
1.2. Es gilt gegenüber dem Auftraggeber jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB, abrufbar im Internet unter www.quantum-power.at
1.3. QP kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung der gegenständlichen AGB.
1.4. Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen Zustimmung von QP.
1.5. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von QP ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden, ansonsten sind diese für QP unverbindlich, auch wenn QP ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2.1. Angebote von QP sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien seitens QP oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber dem Auftraggeber erst durch die schriftliche Bestätigung von QP verbindlich.
2.3. Kostenvoranschläge werden von QP nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen von mehr als 15% ergeben, so wird QP den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind jedenfalls entgeltlich. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3.1. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Angebotes. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohnkosten und/oder Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so ist QP berechtigt, die Preise dementsprechend anzupassen.
3.2. Werden Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht, so wird der jeweilige Überstundenzuschlag zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollte es aufgrund des Auftraggebers zu Arbeitsunterbrechungen kommen, so werden die dabei anfallenden Wartezeiten als Arbeitszeiten verrechnet. Fahrtspesen für Anfahrten mit einem KFZ, sowie andere Spesen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
3.3 Hinsichtlich der von QP angebotenen Produkte gilt die aktuell gültige QP Preisliste. Die angeführten Preise gelten „ab Werk“ und enthalten nicht die Kosten für Transport, Montage oder Aufstellung.
3.4 Sowohl für Lieferungen als auch Leistungen wird die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.1. Für vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
4.2. Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben QP vorbehalten.
5.1. Zur Ausführung der Leistung ist QP frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
5.2. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen. Das Entgelt erhöht sich im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
6.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler möglich. Solche Schäden sind von QP nur zu verantworten, wenn diese vorsätzlich verursacht wurden.
6.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit, für welche QP keine Gewähr übernimmt.
6.3. Vom Auftraggeber ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
7.1. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für QP nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich zugesagt worden sind.
7.2. Hat QP eine Verzögerung der Lieferung/Leistung zu vertreten, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche bestehen nicht.
8.1. Vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistungen.
9.1. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen zur Zahlung fällig.
9.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
9.3. Werden QP nach Vertragsabschluss Umstände über Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist QP berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen, sowie die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
9.4. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen von QP ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Kunde zahlungsunfähig geworden ist.
9.5. Bei Zahlungsverzug ist QP berechtigt, offene Forderungen mit 12 % Zinsen p.a. zu verzinsen. Bei Mahnungen werden Mahnspesen pro Mahnung in der Höhe von € 8,00 verrechnet.
10.1. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von QP.
10.2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden QP Umstände gemäß 9.3. bekannt, ist QP berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
11.1. Pläne, Skizzen, und sonstige Unterlagen, die von QP beigestellt oder durch Beitrag von QP entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum von QP.
11.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von QP.
11.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
12.1 Wenn im Folgenden oder aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
12.2. Die Gewährleistungsfrist für die Leistungen von QP beträgt sechs Monate ab Übergabe, sofern der Auftraggeber selbst Unternehmer ist.
12.3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung.
12.4. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von QP der Auftraggeber selbst oder ein nicht von QP ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
12.5. Unbeschadet eines Wandelungsanspruches erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl von QP eine angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.
12.6. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware/Leistung als genehmigt.
12.7. Auftretende Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen. § 924 und
13.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet QP bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
13.2. Gegenüber unternehmerischen Auftraggebern ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls von QP abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
13.3. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Auftraggeber sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
13.4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von QP, aufgrund Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
13.5 Die Haftung von QP ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung Instandhaltung durch den Auftraggeber oder nicht von QP autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern die QP nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.
13.6. QP haftet darüber hinaus nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung.
13.7. Sofern ein Pönale zu Lasten von QP vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.
14.1. Für den Fall, dass der Auftraggeber Konsument ist und ein Vertrag über eine Warenlieferung im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, d.h. unter ausschließlicher Verwendung eines Fernkommunikationsmittels, wobei die Lieferung nicht durch QP direkt, zB im Rahmen einer Hauslieferung, erfolgt, so kann der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht unterliegt den rechtlichen Beschränkungen des Rücktrittsrechts gemäß § 11 Fernabsatzgesetz. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung oder vertragsgegenständliche Sache innerhalb dieser Frist abgesendet wird. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der Ware erlangt. Der Widerruf ist zu richten an:
Quantum Power GmbH
Gatterburggasse 23/3, 1190 Wien
T: +43 (1) 3671211
E-Mail: info@quantum-power.at
14.2. Im Falle eines wirksamen Rücktritts hat QP Zug um Zug die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen zu erstatten und den von ihm auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen. Der Auftraggeber hat die empfangenen Lieferungen/Leistungen zurückzustellen und QP ein angemessenes Entgelt für die Benutzung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, sowie für eine über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgehende Nutzung zu zahlen. Wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat, hat er die Kosten der Rücksendung zu tragen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist ein Widerruf gänzlich ausgeschlossen.
15.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
16.1. Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.
17.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
17.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
17.3. Erfüllungsort ist Wien.
17.4. Ausschließlich zuständig in Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit Rechtsgeschäften, für die die vorliegenden Geschäftsbedingungen Geltung haben, ist das für den 1. Wiener Gemeindebezirk in Handelssachen berufene Gericht.
Stand Februar 2023